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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Greven e.V. findest du hier .

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Satzung der DLRG OG Greven 02.03.2018

SATZUNG
der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.,
Landesverband Westfalen e.V.,
Bezirk Steinfurt e.V.,
Ortsgruppe Greven e.V.

Frauen und Männer besitzen in der DLRG Ortsgruppe Greven e.V den gleichen Stellenwert.
Wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit in dieser Satzung nur die männliche Schreibweise verwandt wird, ändert sich dadurch nichts an diesem Grundsatz.

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1.  Die Ortsgruppe Greven e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.
    Die Ortsgruppe führt den Namen: „Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Westfalen, Bezirk Steinfurt, Ortsgruppe Greven e.V.“; abgekürzt:
    DLRG OG Greven
     
  2.  Die DLRG OG Greven ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 646, Amtsgericht Steinfurt, eingetragen. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Lande NRW das Stadtgebiet Greven (Gemeinde, Stadt, Kreis)
    Ihr Sitz ist in Greven.
     
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     

II. Zweck
§ 2 Zweck

  1. Die vordringliche Aufgabe der DLRG OG Greven ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
     
  2. Zu den Kernaufgaben nach Abs.1 gehören insbesondere:
    a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherbewusstes Verhalten,
    b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung
    c) Ausbildung im Rettungsschwimmen
    d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz
    e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
     
  3. Weitere bedeutende Aufgabe der DLRG OG Greven ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.
     
  4. Zu den Aufgaben gehören auch die
    a)    Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und Sanitätswesen
    b)    Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Großschadensereignissen am und im Wasser
    c)    Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser
    d)    die Förderung des Sports
    e)    Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe
    f)    Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter
    g)    Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen, sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung
    h)    Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Behörden
    i)    Zusammenarbeit mit Stadtverwaltungen und –organisationen
     
  5. Die DLRG OG Greven vertritt Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.
     
  6. Die DLRG OG Greven kann ein Ortsgruppenorgan herausbringen.
     

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Die DLRG OG Greven ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  2. Mittel der DLRG OG Greven dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG OG Greven: Die DLRG Ortsgruppe Greven darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, begünstigen, oder unverhältnismäßige Vergütungen gewähren. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien der DLRG OG Greven entstanden sind.
     

III. Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der DLRG OG Greven können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.
     
  2. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG, des DLRG Landesverbandes Westfalen, des DLRG Bezirkes Steinfurt und der DLRG OG Greven an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
     
  3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die DLRG OG Greven.
     
  4. Mit der Mitgliedschaft in der DLRG OG Greven erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.
     
  5. Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG OG Greven nicht verpflichtet.


§ 5 Mitglieds- und Delegiertenrechte

  1. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in der DLRG OG Greven aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch die Delegierten der Ortsgruppe vertreten.
     
  2. Aus der Satzung der durch die Delegierten vertretenen Gliederung muss eindeutig erkennbar sein, wer als Delegierter gewählt werden kann, wer sie wählt und für welche Amtsdauer sie bestellt sind.
     
  3.  Die Anzahl der Delegierten errechnet sich nach dem Schlüssel, der sich aus der Satzung der übergeordneten Gliederung ergibt.
     
  4. Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als Delegierter gewählt werden.
     
  5. Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.
     
  6. Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig dass die fälligen Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind.
     

§ 6 Stimmrecht

  • Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit.
     
  • Stimmbündelung ist nicht zulässig, jedes Mitglied hat eine Stimme.
     
  • Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Beitragsverpflichtungen termingerecht erfüllt sind.
     
  • Wahlfunktionen in Organen der DLRG OG Greven können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG Jugend Greven regelt die Jugendordnung.
     

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.
     
  2. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich, mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres, der DLRG OG Greven zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
     
  3. Die Streichung als Mitglied erfolgt ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
     
  4. Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 29 Absatz 5 Buchstabe d. Den Ausschluss einer Gliederung regelt § 10 Absatz 5 der Satzung.
     
  5. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche Eigentum der DLRG zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Gliederung abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.
     

§ 8 Beiträge und Umlagen

  1. Die Mitglieder haben die für die DLRG OG Greven festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.
     
  2. Die Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen werden durch die Hauptversammlung der DLRG OG Greven festgelegt. Die Hauptversammlung kann hinsichtlich Höhe der Mitgliedsbeiträge und Modalitäten ihrer Zahlung eine Beitragsordnung erlassen.
     
  3. Ehrenmitglieder zahlen in der DLRG OG Greven keinen Mitgliedsbeitrag, die Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen sind jedoch durch die DLRG OG Greven abzuführen.
     

IV. Verhältnis zu den Obergliederungen und Aufgaben
§ 9 Verhältnis der Satzung zu denen der Obergliederungen

  1. Die DLRG ist ein Gesamtverein.
     
  2. Die Untergliederungen der DLRG sollen eine eigene Rechtsfähigkeit haben. Die Grenzen sollen mit den kommunalen Grenzen übereinstimmen. Über Änderungen von Ortsgruppengrenzen entscheidet der Bezirksrat nach Anhörung der beteiligten Ortsgruppen. Erhebt eine der beteiligten Ortsgruppen Einspruch gegen diese Entscheidung, entscheidet die Bezirkstagung abschließend. Für Neugründungen, Spaltungen oder Fusion von Untergliederungen trifft der Landesverband Westfalen, nach Anhörung des betreffenden Bezirkes und der beteiligten Untergliederungen, entsprechende Entscheidungen. Die Eintragung im Vereinsregister muss ebenfalls nach dem vorher beschriebenen Konzept durch den Landesverband genehmigt werden.
     
  3. Im Konfliktfall zwischen Satzungen gehen die Satzungen der Obergliederungen dieser Satzung vor. Konfliktfälle liegen vor, wenn diese Satzung im Widerspruch zur Obergliederungssatzung steht oder die Fragestellung nicht geregelt ist.
     
  4. Der Bundesverband ist Inhaber des namensrechtes Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft einschließlich abgekürzter Form DLRG. Das Führen und die Nutzung des Namens durch die Untergliederung sind an die Einhaltung der Satzungen der Obergliederungen sowie der darauf beruhenden Ordnungen gebunden. Mit Ausscheiden verliert die betroffene Gliederung das Recht, den in Satz 1 genannten Namen zu führen.
     
  5. Die Satzung der DLRG OG Greven muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der Obergliederungen übereinstimmen.
     

§ 10 Verhältnis zu den Obergliederungen

  1. Die DLRG OG Greven ist an die Satzung des DLRG Bezirks Steinfurt, des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. sowie der DLRG gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.
     
  2. Eine Neufassung der Satzung der DLRG OG Greven und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes. Wenn der Bezirksvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Bezirksrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wenn der Landesverbandsvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Landesverbandsrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.
     
  3. Die DLRG OG Greven legt dem DLRG Bezirk Steinfurt Niederschriften über Ortsgruppentagungen, Jahresberichte und Jahresabschlüsse termingerecht vor sowie entrichtet die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht.
     
  4. Die DLRG OG Greven akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG Bezirks Steinfurt und aus der Satzung des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. ergebenden Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich der damit verbundenen Abwehr- und Rechtsschutzmöglichkeiten.
     
  5. Bei erheblichen Verstößen der Ortsgruppe gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierende Missachtung von Weisungen kann die Ortsgruppe auf Antrag des Landesverbandsvorstandes, dem die Untergliederung angehört, als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Ortsgruppe damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat. Der Ortsgruppe ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Antrag gilt die Frist nach § 27 Absatz 2 der Bundessatzung, eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer VR 24198, in der Fassung vom 17.-18.10.2013. Der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.
     
  6. Bei Entscheidungen nach Absatz 4 und 5 ist die Anhörung des Schiedsgerichtes möglich. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.
     

V. Jugend
§ 11 Jugend

  1. Die DLRG-Jugend Greven ist eine Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG OG Greven.
     
  2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG OG Greven und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG OG Greven dar.
     
  3. Die freiwillige, selbständige Übernahme und Ausführung von Auflagen der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
     
  4. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der DLRG OG Greven, die vom Jugendtag der Ortsgruppe beschlossen wird und der Zustimmung des Vorstandes der DLRG OG Greven bedarf. Wenn der Vorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung der Hauptversammlung zulässig, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
     
  5. § 9 und § 10 dieser Satzung gelten für die DLRG-Jugend entsprechend, ohne eigene Rechtsfähigkeit zu begründen.
     
  6. Der Vorstand der DLRG OG Greven wird im Jugendausschuss durch eines seiner Mitglieder vertreten.
     

VI. Organe
1. Abschnitt: Hauptversammlung
§ 12 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG OG Greven.
     
  2. Der Vorsitzende bzw. im Vertretungsfalle sein satzungsgemäßer Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Auf seinen Vorschlag kann die Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter oder Tagungspräsidium übertragen.
     
  3. Die Hauptversammlung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit, behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG OG Greven verbindlich für alle Mitglieder, Gruppen und Gremien.
     
  4. Sie nimmt die Berichte des Ortsgruppenvorstandes/der Ortsgruppenbeauftragten und der Revisoren entgegen und ist zuständige für Beschlüsse über:
    a)    Wahl der Mitglieder des Vorstandes und seiner Vertreter, ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter und der Ehrenvorsitzenden.
    b)    Wahl der Revisoren
    c)    Entlastung des Vorstandes
    d)    Feststellung des Jahresabschlusses
    e)    Genehmigung des Haushaltsplanes
    f)    Anträge
    g)    Wahl der Delegierten zum Bezirkstag im Sinne von §§ 5 und 6, die Hauptversammlung kann die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung dem Vorstand der DLRG OG Greven übertragen
    h)    Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen, die eine Höhe von 50 Prozent des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen dürfen, welche die Mitglieder frühestens ab dem Folgejahr an die DLRG OG Greven zu entrichten haben
    i)    Satzungsänderungen
    j)    Berufung von Beauftragten auf Vorschlag der Hauptversammlung oder des Vorstandes
    k)    Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern auf Vorschlag der Hauptversammlung oder des Vorstande
    l)    Auflösung der DLRG OG Greven
     

§ 13 Zusammensetzung

  • Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus allen stimmberechtigten Mitgliedern der Ortsgruppe.
     

§ 14 Einberufung

  • Die ordentliche Hauptversammlung wird ein Mal im Jahr durch Einladung des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
    Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn es mindestens 25 % der Mitglieder der Ortsgruppe schriftlich verlangen.
    Die Hauptversammlung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres.
     

§ 15 Ladungsfrist

  1. Zur ordentlichen Hauptversammlung muss in Textform mindestens 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung genügen 2 Wochen. Die Einladung erfolgt per Brief oder E-Mail. Diese Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.
  2. Die Einladung ist unmittelbar an die Mitglieder zu versenden.
     

§ 16 Antragsberechtigung

  1. Antragsberechtigt sind:
    a.    die stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung
    b.    die Jugendjahreshauptversammlung
     
  2. Anträge zu den Hauptversammlungen sind schriftlich 8 Tage vor deren Beginn einzureichen und den Mitgliedern zu Beginn der Hauptversammlungen vorzulegen. Später eingereichte Anträge können nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
     
  3. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
     
  4. Bezüglich Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 40.
     

§ 17 Beschlussfähigkeit

  • Die Hauptversammlung ist beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist
     

§ 18 Beschlussfassung

  1. Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
     
  2. Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
     

§ 19 Abstimmung und Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes nach § 21, Abs. 2, a-k sowie die Vertreter für die Ämter nach § 21, Abs. 4 werden von der Hauptversammlung in geheimer Wahl für eine Dauer von zwei Jahren gewählt.
     
  2. Die Mitglieder des Vorstandes (mit Ausnahme des 2. Vorsitzenden) werden in ungeraden Kalenderjahren, die Stellvertreter (inkl. des 2. Vorsitzenden) in geraden Kalenderjahren gewählt.
     
  3. Die Amtszeit von nachgewählten Personen endet mit der nächsten ordentlichen Wahl dieses Amtes.
     
  4. Ausgenommen hiervon die Vertreter der Jugend der DLRG OG Greven.
     
  5. Wenn kein Mitglied der Hauptversammlung widerspricht, kann offen gewählt werden.
     
  6. Wiederwahl ist zulässig.
     
  7. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-/Nein-Stimmen) auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmzahl eine Stichwahl statt.
     
  8. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
     
  9. Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden wenn niemand widerspricht.
     
  10. Die Beauftragten der DLRG OG Greven werden auf Vorschlag des Vorstandes und/oder der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit berufen.
     

§ 20 Protokoll

  1. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Protokollführer und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Abschriften des Protokolls sind den Mitgliedern des Vorstandes innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Versammlung zu zusenden.Auf besonderen Wunsch kann ein Mitglied, innerhalb der gleichen Frist, eine Abschrift des Protokolls erhalten.
     
  2. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb 12 Wochen nach Tagungsende in Textform beim Vorsitzenden geltend zu machen. Das Datum des Fristendes ist im Protokoll mitzuteilen. Der Vorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche und teilt das Ergebnis dem für das Protokoll empfangsberechtigten Personenkreis mit.


2    Abschnitt: Ortsgruppenvorstand

§ 21 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet die DLRG OG Greven im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
     
  2. Den Vorstand bilden:
    a.    Vorsitzender
    b.    stellv. Vorsitzender
    c.    Geschäftsführer
    d.    Technischer Leiter
    e.    Referent für Öffentlichkeitsarbeit / Schriftführer
    f.    Referent für Rettungswesen
    g.    Referent für Bootswesen
    h.    Referent für Tauchwesen
    i.    Referent für tägliche Gefahrenabwehr / Katastrophenschutz
    j.    Kassenwart
    k.    Gerätewart
    l.    Jugendwart
    m.    die Ehrenvorsitzenden
     
  3. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden.
     
  4. Im Bedarfsfall können für die Buchstaben c) -k) je ein Stellvertreter gewählt werden, der dann im Verhinderungsfall des Amtsinhabers stimmberechtigt im Vorstand ist.
     
  5. Der Vorsitzende der Jugend der DLRG OG Greven und sein Stellvertreter werden von der Jugendjahreshauptversammlung nach der Jugendordnung gewählt.
     
  6. Sollten Beauftragte der Hauptversammlung vorhanden sein, nehmen diese beratend an den Vorstandssitzungen teil.
    a.    Die Beauftragte sind den Vorstandsmitgliedern unterstellt
    b.    Die Beauftragte haben dem Vorstand regelmäßig über Sachstand und Arbeitsergebnisse ihrer Tätigkeit zu berichten
    c.    Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben die Beauftragten Stimmrecht im Vorstand
     

§ 22 Geschäftsführender Vorstand

  • Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Technische Leiter bilden den „geschäftsführenden Vorstand“ der DLRG OG Greven, der nach Bedarf vom 1.Vorsitzenden einberufen wird. Die Protokolle über Sitzungen des „geschäftsführenden Vorstandes“ der DLRG OG Greven sind binnen 4 Wochen den übrigen Mitgliedern des Vorstandes der DLRG OG Greven zuzuleiten.
     

§ 23 Vertretungsbefugnis

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
     
  2. Verbandsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
     

§ 24 Amtszeit

  • Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Beginn der Neuwahlen.
     

§ 25 Geschäftsverteilung

  • Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.
     

§ 26 Vorstandssitzungen/Ladungsfrist

  • Die Vorstandssitzungen finden turnusmäßig statt, mindestens jedoch 1 x pro Quartal. Ein turnusmäßiger Rhythmus ersetzt eine zweiwöchige Ladungsfrist.
     

§ 27 Anträge

  • Anträge zur Vorstandssitzung müssen in Textform spätestens drei Tage vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss unverzüglich den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten.
    Der Vorstand kann in dringenden Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Das Ergebnis eines solchen Beschlusses und die Stimmabgabe jedes beteiligten Vorstandsmitgliedes sind schriftlich festzuhalten und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten. Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.
     

§ 28 Anzuwendende Vorschriften

  • Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Ein Vertreter
    nach § 26 BGB muss anwesend sein.
    Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche gelten die Regelungen zur Hauptversammlung entsprechend.
     

VII . Schiedsgerichtsbarkeit
§ 29 Aufgaben

  1. Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgaben, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
    a.    Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer
    satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schiedsgerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,
    b.    Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schiedsgerichtes diesem als bindend unterworfen haben.
     
  2. Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung des Bundesverbandes, des Landesverbandes oder der Satzung einer Untergliederung der DLRG sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schiedsgericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.
     
  3. Es entscheidet über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.
     
  4. Ferner ahndet das Schiedsgericht der Bundesebene Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen, der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG.
     
  5. Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
    a.    Rüge oder Verwarnung mit ggfls. entsprechender Veröffentlichung,
    b.    zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
    c.    befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
    d.    befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG;
    e.    Aberkennung ausgesprochener Ehrungen;
    f.    zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.
     

§ 30 Zusammensetzung

  1. Das gewählte Schiedsgericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.
     
  2. Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.
     
  3. Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schiedsgericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.
     
  4. Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.
     

§ 31 Kostentragung

  • Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
     

§ 32 Schiedsgerichtsordnung

  • Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie deren Aufgaben und das Verfahren eine Schiedsgerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht (Berlin-Charlottenburg) hinterlegt wird.
     

§ 33 Ordentlicher Rechtsweg

  • Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.
     

VIII . Sonstige Bestimmungen
§ 34 Ordnungen und Richtlinien

  1. Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.
     
  2. Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
     
  3. Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.
     

§ 35 Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und Material

  1. Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.
     
  2. Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patenamtes in München markenrechtlich geschützt.
     
  3. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
     
  4. Die Gliederungen sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.
     

§ 36 Ehrungen

  1. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.
     
  2. Die Hauptversammlung kann Ehrenvorsitzende im Vorstand ohne Stimmrecht auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen
     
  3. Die von der DLRG Landesverband Westfalen e.V. gestiftete "Johanna-Sebus-Medaille" und die „Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG“ werden nach besonderen Ordnungen verliehen.
     

§ 37 Geschäftsordnung

  • Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien regelt die vom Präsidialrat erlassene Geschäftsordnung, soweit nicht in dieser Satzung bereits geregelt.
    Ortsgruppenspezifische Änderungen können ergänzt werden.
     

§ 38 Wirtschaftordnung

  • Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.
    Ortsgruppenspezifische Änderungen können ergänzt werden.
     

§ 39 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

  1. Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung.
     
  2. Diese Anti-Doping-Ordnung ist Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG-Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG. Vergleichswettkämpfe auf freundschaftlicher Basis können, nach vorher für diesen Wettkampf festgelegtem und mit der Ausschreibung bekannt gegebenen Regelwerk, durchgeführt werden.
     

IXI. Schlussbestimmungen
§ 40 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
     
  2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit Begründung in Textform mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben werden.
     
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
     

§ 41 Auflösung

  1. Die Auflösung der DLRG OG Greven kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgeschlossenen Stimmen beschlossen werden.
     
  2. Bei der Auflösung der DLRG OG Greven oder dem Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß §2 ist deren Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Organisation mit gleichen oder artverwandten Zielsetzungen der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
     

§ 42 Ausführung der Satzung

  • Der Vorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.
     

§ 43 Inkrafttreten

  • Diese Satzung löst die am 12.04.2002 in Greven auf der Hauptversammlung beschlossene, und am 23.04.2010 geänderte Fassung ab. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
     

§ 44 Übergangsbestimmungen

  • Die ersten ordnungsgemäßen Wahlen nach dieser Satzung finden auf der Jahreshauptversammlung statt, die der Eintragung ins Vereinsregister folgt. Die Wahlperiode ist in § 19 Abs. 1 geregelt.
     

Beschlossen in der Jahreshauptversammlung vom 02.03.2018

 

 

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